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Steuerformulare, Taschenrechner und eine Tasse Kaffee auf einem Schreibtisch

6. Oktober 2026 · 13 Min. Lesezeit

Auto abschreiben: AfA, Nutzungsdauer und Gebrauchtwagen

Pkw über 6 Jahre mit 16,67 % abschreiben, Gebrauchtwagen über die Restnutzungsdauer, E-Autos seit Juli 2025 mit 75 % im ersten Jahr. Mit Rechenbeispiel und den häufigsten Fragen.

Ein Firmenwagen wird steuerlich über sechs Jahre abgeschrieben, also mit 16,67 Prozent pro Jahr. Das ist die eine Zahl, die fast überall steht. Die interessantere Zahl steht fast nirgends: Der Markt hält sich nicht an diesen Plan. Im ersten Jahr verliert ein Auto rund 24 Prozent – später kaum noch. Dieser Unterschied zwischen Buchwert und Marktwert entscheidet darüber, ob du beim Verkauf des Wagens eine Steuernachzahlung bekommst oder nicht.

Die vier Begriffe

  • AfA heißt „Absetzung für Abnutzung". Du zahlst das Auto einmal, darfst die Kosten aber nicht sofort komplett absetzen, sondern verteilt über die Jahre.
  • Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist der Zeitraum, über den verteilt wird. Für Pkw stehen in der AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums sechs Jahre.
  • Buchwert ist, was vom Kaufpreis in deinen Büchern noch übrig ist – Anschaffungskosten minus aller bisherigen Abschreibungen. Eine Rechengröße.
  • Marktwert ist, was jemand heute für das Auto zahlt. Mit dem Buchwert hat er nichts zu tun. Mehr dazu in Restwert, Zeitwert oder Marktwert.

Die lineare Abschreibung: der Normalfall

Der Standard ist die lineare AfA: gleiche Beträge, Jahr für Jahr. Bei sechs Jahren Nutzungsdauer sind das 16,67 Prozent der Anschaffungskosten jährlich. Ein Pkw für 42.000 Euro netto bringt also 7.000 Euro pro Jahr.

Eine Stolperfalle im Kaufjahr: Dort wird monatsgenau gerechnet, ein Zwölftel je Monat ab dem Anschaffungsmonat. Kaufst du im Oktober, bekommst du für das erste Jahr nur drei Zwölftel – 1.750 Euro statt 7.000 Euro. Der Rest wandert ins siebte Jahr, die Abschreibung zieht sich dann über sieben Kalenderjahre.

Zu den Anschaffungskosten gehört mehr als der Fahrzeugpreis: fest verbaute Sonderausstattung, Überführung und Zulassung zählen mit. Ein nachträglich gekauftes Navigationsgerät oder Winterreifen dagegen nicht – die laufen separat.

Buchwert gegen Marktwert: die Lücke, die Geld kostet

Jetzt der Punkt, der in den Steuerratgebern fehlt. Die lineare AfA unterstellt, dass ein Auto jedes Jahr gleich viel verliert. Der Markt macht etwas völlig anderes: rund 24 Prozent im ersten Jahr, danach fünf bis sechs Prozent jährlich (Zahlen und Quelle in der Wertverlust-Tabelle). Nebeneinandergelegt sieht das so aus – 42.000 Euro Anschaffungskosten, lineare AfA:

NachBuchwert (AfA)Marktwert (ca.)Differenz
1 Jahr35.000 €31.900 €−3.100 €
2 Jahren28.000 €29.400 €+1.400 €
3 Jahren21.000 €27.300 €+6.300 €
4 Jahren14.000 €24.800 €+10.800 €
5 Jahren7.000 €22.700 €+15.700 €
6 Jahren0 €20.200 €+20.200 €

Nur im ersten Jahr liegt der Buchwert über dem Marktwert. Ab dem zweiten Jahr kippt es, und die Lücke wird immer größer. Nach sechs Jahren steht das Auto mit null Euro in den Büchern – und ist real noch rund 20.000 Euro wert.

Das ist kein Rechenfehler, sondern eine Steuerfalle: Verkaufst du den abgeschriebenen Wagen für 20.000 Euro, ist der gesamte Betrag ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn. Dasselbe gilt, wenn du das Auto ins Privatvermögen entnimmst – dann wird der Marktwert angesetzt, ohne dass Geld fließt. Wer die Abschreibung als „Geschenk" verbucht, zahlt sie am Ende nach.

Eine Einschränkung zur Tabelle: Die AfA läuft vom Nettopreis, die Restwertprozente beziehen sich üblicherweise auf den Listenpreis inklusive Steuer. Hier sind beide Spalten auf denselben Ausgangsbetrag gerechnet, damit sie vergleichbar sind. Das verschiebt die Euro-Beträge etwas – an der Richtung und der Größenordnung der Lücke ändert es nichts.

Gebrauchtwagen: kürzere Nutzungsdauer, höhere Jahresrate

Kaufst du gebraucht, gelten die sechs Jahre nicht. Abgeschrieben wird über die Restnutzungsdauer, und die musst du schätzen – nachvollziehbar, denn das Finanzamt will die Begründung sehen. Der übliche Ausgangspunkt ist die Gesamtnutzungsdauer minus Alter: sechs Jahre minus drei Jahre Alter ergibt drei Jahre Rest, also 33,3 Prozent pro Jahr.

Alter beim KaufRestnutzungsdauer (üblich)AfA pro Jahr
1 Jahr5 Jahre20 %
2 Jahre4 Jahre25 %
3 Jahre3 Jahre33,3 %
4 Jahre und älter2 bis 3 Jahre33,3 bis 50 %

Diese Staffel ist eine in der Praxis verbreitete Faustformel, keine Vorschrift. Maßgeblich sind Alter, Kilometerstand und Zustand im Einzelfall. Dokumentiere beides – Laufleistung und Service-Historie beim Kauf – dann hat die Schätzung Substanz.

Der steuerliche Grund, gebraucht zu kaufen: Ein Dreijähriger hat den teuersten Teil des Wertverlusts hinter sich, wird aber über nur drei Jahre abgeschrieben. Du setzt pro Jahr einen doppelt so hohen Prozentsatz ab wie beim Neuwagen – auf einen Betrag, der real kaum noch fällt. Siehe auch Wertverlust im ersten Jahr.

Gebrauchtwagen abschreiben: das Rechenbeispiel

Ein konkreter Fall macht es greifbar. Du kaufst einen drei Jahre alten Kombi für 18.000 Euro netto. Sechs Jahre Gesamtnutzungsdauer minus drei Jahre Alter ergeben eine Restnutzungsdauer von drei Jahren – das sind 33,3 Prozent oder 6.000 Euro pro Jahr. Auch hier greift im Kaufjahr die monatsgenaue Regel: Kaufst du im April, zählen neun Monate, also 4.500 Euro; der Rest schiebt sich ins vierte Jahr.

So rechnest du es für jeden Gebrauchten in drei Schritten aus – das ersetzt jeden „Abschreibungsrechner":

  • Restnutzungsdauer = sechs Jahre minus Fahrzeugalter (mindestens aber eine realistische Restlaufzeit, siehe unten).
  • Jahres-AfA = Nettokaufpreis geteilt durch die Restnutzungsdauer in Jahren.
  • Kaufjahr = Jahres-AfA geteilt durch zwölf, mal die Zahl der Monate ab dem Anschaffungsmonat.

Und der Fall, nach dem besonders oft gesucht wird: ein Auto, das älter ist als die sechs Jahre der Tabelle – ein Acht- oder Zehnjähriger. Dann gibt es keine Vorgabe mehr. Maßgeblich ist die realistische Restnutzungsdauer: Ein gepflegter, scheckheftgeführter Wagen läuft oft noch Jahre, lässt sich also nicht in einem Zug auf null setzen. Üblich sind ein bis drei Jahre, je nach Laufleistung und Zustand. Je besser du Kilometerstand und Historie beim Kauf dokumentierst, desto eher trägt deine Schätzung vor dem Finanzamt.

Zur Einordnung bei älteren Quellen: Die sechs Jahre für Pkw stehen seit über zwanzig Jahren unverändert in der AfA-Tabelle. Ein Ratgeber von 2008 oder 2015 nennt also dieselbe Zahl wie heute – geändert hat sich nur die Sonderregel für E-Autos ab Juli 2025.

E-Autos: 75 Prozent im ersten Jahr

Seit dem 1. Juli 2025 gibt es für rein elektrische Fahrzeuge im Betriebsvermögen eine eigene, stark vorgezogene Abschreibung (§ 7 Abs. 2a EStG, eingeführt mit dem steuerlichen Investitionssofortprogramm). Die Staffel ist fest vorgegeben:

JahrSatzBei 42.000 € netto
Anschaffungsjahr75 %31.500 €
1. Folgejahr10 %4.200 €
2. Folgejahr5 %2.100 €
3. Folgejahr5 %2.100 €
4. Folgejahr3 %1.260 €
5. Folgejahr2 %840 €

Die Bedingungen, auf die es ankommt:

  • Zeitfenster: Anschaffungen vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027. Danach greift wieder die normale lineare AfA.
  • Keine Monatsanteilung: Die 75 Prozent gelten auch bei Anschaffung im Dezember in voller Höhe – anders als bei der linearen AfA.
  • Gebrauchte zählen mit. Die Regel gilt nicht nur für Neuwagen.
  • Nur rein elektrisch. Plug-in-Hybride fallen nicht darunter.
  • Nicht kombinierbar mit der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG – du musst dich entscheiden.
Hier wird die Buchwert-Lücke extrem: Nach einem Jahr steht das E-Auto mit 10.500 Euro in den Büchern, am Markt ist es ein Vielfaches davon wert. Verkauf oder Entnahme in den ersten Jahren erzeugt einen hohen Buchgewinn, der die Ersparnis wieder einsammelt. Der Vorteil ist eine Steuerverschiebung, kein Steuergeschenk – er trägt nur, wenn der Wagen auch im Betrieb bleibt. Und E-Autos verlieren real schneller als Verbrenner: siehe E-Auto gegen Verbrenner.

Privatnutzung: die 0,25-Prozent-Regel

Die Abschreibung regelt die Kostenseite. Fährst du den Wagen auch privat, kommt auf der anderen Seite ein geldwerter Vorteil dazu – pro Monat ein Prozent des Bruttolistenpreises beim Verbrenner, beim reinen Elektroauto nur 0,25 Prozent.

Die Preisgrenze dafür wurde angehoben: Für E-Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft wurden, gilt sie bis 100.000 Euro Bruttolistenpreis (davor 70.000 Euro). Wird die Grenze auch nur knapp überschritten, verdoppelt sich der Satz auf 0,5 Prozent. Maßgeblich ist der volle Listenpreis bei Erstzulassung inklusive Sonderausstattung – nicht der ausgehandelte Kaufpreis und nicht der Händlernachlass.

Deshalb lohnt der Blick auf die Ausstattungsliste: Ein Paket, das die 100.000 Euro reißt, kostet dich jeden Monat den doppelten geldwerten Vorteil. Welche Extras überhaupt Geld zurückbringen, steht in Sonderausstattung und Wertverlust.

Zwei Grenzen, die oft übersehen werden

  • Betriebliche Nutzung: Über 50 Prozent betriebliche Fahrten – das Auto gehört zwingend ins Betriebsvermögen. Zwischen 10 und 50 Prozent hast du ein Wahlrecht (gewillkürtes Betriebsvermögen). Unter 10 Prozent ist es Privatvermögen, dann ist keine AfA möglich, sondern nur der Abzug je gefahrenem Kilometer.
  • Angemessenheit: Bei sehr teuren Fahrzeugen kann das Finanzamt den unangemessenen Teil der Kosten streichen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG). Eine feste Euro-Grenze gibt es nicht – entschieden wird im Einzelfall, nach Größe und Art des Betriebs. Wer dir eine Schwelle nennt, hat sie geschätzt.

Häufige Fragen

Wie lange kann man ein Auto abschreiben? Einen Neuwagen über sechs Jahre, also mit 16,67 Prozent pro Jahr. Einen Gebrauchten über die geschätzte Restnutzungsdauer, meist zwei bis vier Jahre. Für reine E-Autos im Betriebsvermögen gilt seit Juli 2025 die vorgezogene Staffel mit 75 Prozent im ersten Jahr.

Wie schreibe ich einen gebrauchten Pkw ab? Du setzt den Nettokaufpreis an und verteilst ihn über die Restnutzungsdauer – Faustformel sechs Jahre minus Fahrzeugalter. Prozentsatz und Rechenbeispiel stehen oben; entscheidend ist, dass du die Schätzung mit Alter, Laufleistung und Zustand begründen kannst.

Kann ich ein Auto abschreiben, das älter als acht Jahre ist? Ja. Über die Tabellen-Nutzungsdauer bist du dann hinaus, also schätzt du die verbleibende Restlaufzeit – üblich ein bis drei Jahre. Ein voll funktionsfähiges Auto lässt sich nicht in einem einzigen Jahr komplett absetzen.

Gibt es einen AfA-Rechner für Pkw? Du brauchst keinen: Nettopreis geteilt durch die Nutzungsdauer ergibt die Jahresrate, im Kaufjahr anteilig nach Monaten. Was ein Rechner dir nicht sagt, ist der reale Marktwert nach Jahren und Kilometern – und genau der entscheidet beim Verkauf über die Steuer, nicht der Buchwert.

Was du daraus mitnehmen solltest

  • Rechne nie mit dem Buchwert, wenn es um den Verkauf geht. Was dein Auto heute wert ist, sagt dir der Markt, nicht die AfA-Tabelle.
  • Plane den Ausstieg mit. Ein voll abgeschriebenes Auto ist eine latente Steuerlast in der Höhe seines Marktwerts – egal ob du verkaufst oder entnimmst.
  • Beim E-Auto den Zeitpunkt prüfen. 75 Prozent sofort ist attraktiv, wenn das Jahr ohnehin ein gutes war und der Wagen länger bleibt. Bei kurzer Haltedauer dreht der Vorteil sich.
  • Gebraucht ist steuerlich oft der bessere Deal – hoher AfA-Satz auf einen Wert, der kaum noch fällt.

Quellen

  • AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter (Bundesfinanzministerium) – Pkw und Kombifahrzeuge: sechs Jahre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
  • § 7 Abs. 2a EStG, eingeführt durch das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm vom 14. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 161) – Staffel 75 / 10 / 5 / 5 / 3 / 2 Prozent für Anschaffungen vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027
  • Dasselbe Gesetz – Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze für die 0,25-Prozent-Regel auf 100.000 Euro für E-Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft wurden
  • § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG – Angemessenheit der Aufwendungen
  • bähr & fess forecasts – Wertverlaufskurve (24 Prozent im ersten Jahr, danach 5 bis 6 Prozent pro Jahr); Grundlage der Marktwertspalte

Dieser Text ist eine Orientierung, keine Steuerberatung. Die Nutzungsdauer eines Gebrauchtwagens, die Angemessenheitsgrenze und die Wahl zwischen degressiver und linearer Abschreibung hängen von deinem Einzelfall ab – das gehört in die Hände deiner Steuerberatung.

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